Wohngeld für Eigentümer — ist das möglich?
Viele Menschen wissen nicht, dass das Wohngeld nicht nur für Mieter gilt. Auch wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt und selbst darin wohnt, kann staatliche Unterstützung erhalten — in Form des sogenannten Lastenzuschusses.
Der Lastenzuschuss ist rechtlich ein Teil des Wohngelds. Er funktioniert nach denselben Grundprinzipien wie der Mietzuschuss für Mieter — nur dass statt der Miete die sogenannten „Lasten" des Eigenheims als Berechnungsgrundlage dienen.
Gerade für ältere Eigentümer, die ihr Haus bereits abbezahlt haben und nun von der Rente leben, aber auch für Eigenheimbesitzer mit vorübergehend geringem Einkommen kann der Lastenzuschuss eine wichtige Unterstützung sein.
Wer kann Lastenzuschuss beantragen?
Der Lastenzuschuss steht allen zu, die:
- Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst bewohnten Hauses sind
- Hauptwohnsitz in dieser Immobilie haben
- Ein Einkommen unterhalb der Wohngeldgrenze haben
- Keine vorrangigen Leistungen beziehen, die die Wohnkosten abdecken (kein Bürgergeld, keine Sozialhilfe etc.)
Wichtig: Es muss sich um das selbst genutzte Eigenheim handeln. Vermietete Objekte berechtigen nicht zum Lastenzuschuss — nur zum Mietzuschuss, wenn du selbst zur Miete wohnst.
Was sind die „Lasten"?
Der Begriff „Lasten" bezeichnet im Kontext des Lastenzuschusses die laufenden Aufwendungen, die ein Eigentümer für sein Wohngebäude trägt. Das sind im Wesentlichen:
Kapitaldienst
Als Kapitaldienst zählen Zinsen und Tilgung für Hypotheken, Grundschulden oder andere besicherte Kredite, die zum Erwerb oder zur Modernisierung des Eigenheims aufgenommen wurden. Der Kapitaldienst muss nachgewiesen werden — in der Regel durch aktuelle Kontoauszüge oder Bestätigungen der Bank.
Wer sein Haus bereits vollständig abbezahlt hat, hat keinen Kapitaldienst mehr. Das ist für den Lastenzuschuss relevant, weil dann die Gesamtlast deutlich niedriger sein kann.
Betriebskosten (Bewirtschaftungskosten)
Analog zur Nebenkostenabrechnung beim Mieter werden auch beim Eigenheimbesitzer Bewirtschaftungskosten anerkannt. Dazu gehören:
- Grundsteuer
- Versicherungen für das Gebäude (Gebäudehaftpflicht, Feuer, etc.)
- Schornsteinfegergebühren
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Hausmeisterleistungen bei Wohnanlagen
- Verwaltungskosten bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG-Hausgeld)
Nicht anerkannt werden Instandhaltungsrücklagen, persönliche Reparaturen und Modernisierungskosten — diese gelten als Investition, nicht als laufende Last.
Heizkosten-Komponente
Wie beim Mietzuschuss wird seit der Wohngeldreform 2023 eine pauschale Heizkosten-Komponente zum Lastenzuschuss hinzugerechnet. Diese hängt von der Haushaltsgröße ab und wird automatisch berücksichtigt.
Wie wird der Lastenzuschuss berechnet?
Die Berechnung folgt im Wesentlichen derselben Logik wie beim Mietzuschuss — nur dass an die Stelle der Miete die anerkannten Lasten treten. Auch hier gilt:
- Es gibt Höchstbeträge für die anerkannten Lasten, die sich nach Haushaltsgröße und Mietniveau-Stufe richten
- Lasten über dem Höchstbetrag werden nicht berücksichtigt
- Das maßgebliche Einkommen wird nach denselben Abzugsregeln berechnet wie beim Mietzuschuss
Da der Lastenzuschuss individuell berechnet wird, empfiehlt sich die Nutzung des Wohngeld-Assistenten für eine erste Schätzung. Der genaue Betrag wird von der Wohngeldbehörde festgestellt.
Welche Unterlagen brauchst du?
Der Antrag auf Lastenzuschuss läuft über dieselbe Stelle wie der Wohngeldantrag — die Wohngeldbehörde deiner Gemeinde. Zusätzlich zu den üblichen Unterlagen (Einkommensnachweise, Personalausweis) brauchst du für den Lastenzuschuss:
- Grundbuchauszug (als Eigentumsnachweis)
- Kaufvertrag oder Erbnachweis
- Darlehensverträge und aktuelle Tilgungspläne (für den Kapitaldienst)
- Nachweise über Betriebskosten (Grundsteuerbescheid, Versicherungsbelege etc.)
- Bei WEG: Protokoll der Eigentümerversammlung und aktueller Wirtschaftsplan
Besonderheit: Eigentümer ohne Hypothek
Was ist, wenn dein Haus abbezahlt ist? Dann fällt der Kapitaldienst weg — aber die Betriebskosten bleiben. Grundsteuer, Versicherungen, Gemeinschaftskosten: Das kann sich für einen alleinstehenden Rentner in einem Einfamilienhaus durchaus auf 150 bis 300 Euro monatlich summieren.
Die Frage ist dann: Reichen die verbleibenden Lasten, um einen nennenswerten Lastenzuschuss zu erhalten? Das hängt von den konkreten Zahlen ab. Wenn die monatlichen Lasten niedrig sind (z. B. nur Grundsteuer und eine günstige Versicherung von zusammen 80 Euro), ist der erzielbare Lastenzuschuss entsprechend gering. Trotzdem kann sich der Antrag lohnen, weil der Lastenzuschuss-Bezug ggf. Türen zu anderen Vergünstigungen öffnet.
Lastenzuschuss und Grundsicherung im Alter
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, hat keinen separaten Anspruch auf Lastenzuschuss. Das gilt auch, wenn ein Teil des Hauses vermietet wird und die Mieteinnahmen nicht ausreichen, um die Grundsicherung zu verlassen.
Allerdings gibt es Fälle, in denen der Wechsel von der Grundsicherung zum Lastenzuschuss günstiger sein kann — besonders wenn man Vermögen hat (z. B. das schuldenfreie Eigenheim), das die Grundsicherung ausschließt, aber das Einkommen dennoch gering ist. Hier muss individuell gerechnet werden.
Erbengemeinschaften und Miteigentum
Wer ein Eigenheim als Mitglied einer Erbengemeinschaft oder als Miteigentümer bewohnt, kann ebenfalls Lastenzuschuss beantragen — aber nur für seinen Eigentumsanteil und die darauf entfallenden Lasten. Die Berechnung wird in diesen Fällen aufwendiger, weil Anteile klar definiert werden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Lastenzuschuss und Baukindergeld gleichzeitig beziehen?
Baukindergeld ist seit Ende 2020 nicht mehr beantragbar. Bestehende Bewilligungen aus den Vorjahren laufen weiter — und der Bezug von Baukindergeld schließt den Lastenzuschuss nicht aus. Die Zahlungen werden aber als Einkommen angerechnet, sofern sie über die Freigrenze hinausgehen.
Wird das Eigenheim bei der Berechnung als Vermögen angerechnet?
Für das Wohngeld (und damit den Lastenzuschuss) spielt Vermögen grundsätzlich keine Rolle — im Gegensatz zum Bürgergeld. Das selbst genutzte Eigenheim führt also nicht zur Ablehnung des Antrags, egal wie viel es wert ist. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Sozialleistungen.
Was passiert, wenn ich später vermiete?
Wenn du die Immobilie ganz oder teilweise vermietest, verändert sich deine Situation wesentlich. Die Mieteinnahmen zählen zum Einkommen, und du hast möglicherweise keinen Anspruch mehr auf Lastenzuschuss. Du bist verpflichtet, solche Änderungen der Behörde mitzuteilen.
Wie lange gilt der Lastenzuschuss?
Wie der Mietzuschuss auch wird der Lastenzuschuss für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel zwölf Monaten bewilligt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Wenn sich die Lasten oder das Einkommen wesentlich ändern (mehr als 15 Prozent), muss das auch während des Bewilligungszeitraums gemeldet werden.
Kann ein Eigenheimbesitzer auch Mietzuschuss bekommen?
Nicht für das eigene Haus. Wer aber eine weitere Wohnung mietet (z. B. weil er aus dem Eigenheim ausgezogen ist und das Haus vermietet), kann für die gemietete Wohnung Mietzuschuss beantragen. In diesem Fall zählen die Mieteinnahmen aus dem eigenen Haus zum Einkommen.



