Was ist der Lastenzuschuss?
Das Wohngeld gibt es in zwei Varianten: den Mietzuschuss für Mieter und den Lastenzuschuss für Eigentümer. Beide sind Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), beide werden von der örtlichen Wohngeldbehörde bewilligt — aber sie unterscheiden sich in dem, was als „Wohnbelastung" angerechnet wird.
Beim Lastenzuschuss zählen nicht Mietzahlungen, sondern die sogenannten Lasten: die monatlichen Aufwendungen für das selbst genutzte Wohneigentum. Das umfasst Tilgungsraten, Zinsen für Darlehen, Betriebskosten und in vielen Fällen auch Instandhaltungskosten.
Der Lastenzuschuss ist deutlich weniger bekannt als der Mietzuschuss — dabei profitieren davon gerade Eigentümer mit kleinen Renten oder niedrigem Einkommen, die zwar „Immobilienbesitzer" sind, aber jeden Monat spüren, wie eng das Budget ist.
Wer hat Anspruch auf Lastenzuschuss?
Die Grundvoraussetzungen sind dieselben wie beim Mietzuschuss: Du brauchst einen Hauptwohnsitz in Deutschland, du nutzt die Immobilie selbst (kein Vermieten an andere), und du beziehst keine Leistungen, die die Wohnkosten bereits abdecken (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter).
Selbstnutzung ist Pflicht
Lastenzuschuss gibt es nur für die selbst genutzte Wohnimmobilie — also das Haus oder die Eigentumswohnung, in der du wohnst. Wer eine Immobilie vermietet und selbst woanders wohnt, hat keinen Anspruch. Wer einen Teil seiner Immobilie vermietet (z. B. eine Einliegerwohnung), muss diesen Anteil aus der Berechnung herausrechnen.
Eigentümer in Erbengemeinschaften
Wenn du Mitglied einer Erbengemeinschaft bist und zusammen mit anderen Erben die Immobilie besitzt, sie aber selbst bewohnst, kann trotzdem Lastenzuschuss beantragt werden. Die Behörde prüft dann deinen Anteil an den Lasten.
Wohnungseigentümer (Eigentumswohnung)
Auch Eigentümer von Eigentumswohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können Lastenzuschuss beantragen. Die Grundgebühr (Hausgeld) und die davon enthaltenen anerkannten Bestandteile fließen in die Berechnung ein.
Lastenzuschuss vs. Mietzuschuss: Der Unterschied
Beide Leistungen hängen von den gleichen drei Faktoren ab: Haushaltsgröße, Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder und die anerkannte Wohnbelastung. Der entscheidende Unterschied ist, was als Wohnbelastung gilt:
| Merkmal | Mietzuschuss (Mieter) | Lastenzuschuss (Eigentümer) |
|---|---|---|
| Wohnbelastung | Monatliche Miete (Kaltmiete) | Monatliche Lasten (Tilgung, Zinsen, Bewirtschaftungskosten) |
| Höchstbetrag | Tabellenwert je Mietstufe und Haushaltsgröße | Gleiche Tabellenwerte wie beim Mietzuschuss |
| Formular | Meist dasselbe Formular, anderes Kreuz | Meist dasselbe Formular, anderes Kreuz |
| Zusätzliche Nachweise | Mietvertrag, Mietbescheinigung | Darlehensvertrag, Grundbuchauszug, Betriebskostenabrechnungen |
Die Höhe des Lastenzuschusses kann genauso hoch sein wie ein entsprechender Mietzuschuss — es gibt keine generelle Benachteiligung von Eigentümern.
Wie hoch ist der Lastenzuschuss?
Den genauen Betrag kann das Amt erst nach vollständiger Prüfung berechnen. Aber es lassen sich typische Größenordnungen nennen:
Nach der Wohngeldreform 2023 haben sich die Durchschnittsbeträge erheblich erhöht. Laut Bundesministerium für Wohnen lag der Durchschnittsbetrag nach der Reform bei rund 370 Euro pro Monat — für Mieter wie für Eigentümer. Einzelne Haushalte — insbesondere größere Familien in teuren Regionen oder Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen — erhalten deutlich mehr.
Für 2026 gelten die erhöhten Sätze der Reform weiter, mit einer automatischen Anpassung um zwei Prozent gegenüber 2025 (vorgesehene Dynamisierung).
Rechenbeispiel
Ehepaar, beide Rentner, 2-Personen-Haushalt, Einfamilienhaus in einer Gemeinde mit Mietstufe III:
- Gemeinsame Bruttorente: 2.100 Euro monatlich
- Pauschalabzug (je 10 % für Steuern und Krankenversicherung): – 420 Euro
- Maßgebliches Einkommen: 1.680 Euro
- Monatliche Lasten: 700 Euro (Tilgung 300, Zinsen 150, Betriebskosten 250)
- Anerkannte Höchstlast in Mietstufe III für 2 Personen: ca. 630 Euro
In diesem Beispiel würde sich ein Lastenzuschuss von rund 200–280 Euro monatlich ergeben. Über 12 Monate macht das 2.400–3.360 Euro — kein Pappenstiel.
Einen realistischen Vorausblick auf deinen individuellen Betrag liefert der Wohngeld-Assistent — du gibst deine Zahlen ein und bekommst sofort eine Einschätzung.
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Die offizielle Berechnung läuft nach der Wohngeldformel. Vereinfacht erklärt:
- Maßgebliches Einkommen ermitteln: Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder, abzüglich anwendbarer Pauschalabzüge.
- Anerkannte Belastung ermitteln: Die tatsächliche monatliche Last, begrenzt auf den Höchstbetrag laut Tabelle (abhängig von Mietstufe und Haushaltsgröße).
- Wohngeldformel anwenden: Die Formel lautet vereinfacht: Wohngeld = a – (b × M + c × Y) × M, wobei a, b, c tabellierte Koeffizienten sind, M die anerkannte Belastung und Y das maßgebliche Einkommen. Das klingt technisch — in der Praxis rechnet das Amt oder ein Online-Rechner.
- Heiz- und Klimakomponente addieren: Seit 2023 wird ein pauschaler Zuschlag für Heizkosten und Klimawandel-Mehrkosten gewährt — dieser erhöht den Endbetrag automatisch.
Welche Belastungen werden anerkannt?
Beim Lastenzuschuss werden nicht alle Kosten rund ums Eigenheim angerechnet — sondern nur die sogenannten anerkennungsfähigen Lasten. Dazu gehören:
Schuldendienstkosten
- Tilgungsraten: Die monatlichen Rückzahlungsbeträge für Hypotheken und Baudarlehen werden angerechnet — bis zu einer Grenze von 37 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr (Stand 2026).
- Zinszahlungen: Die Zinsen auf Baudarlehen werden in voller Höhe als Last anerkannt.
Bewirtschaftungskosten
- Betriebskosten wie Grundsteuer, Müllabfuhr, Versicherungen, Gemeinschaftsstrom (bei WEG: Hausgeld-Anteil für Bewirtschaftungskosten)
- Instandhaltungspauschale: Das WoGG sieht eine Pauschale für Instandhaltungsaufwand vor — Eigenheimbesitzer können diese geltend machen, ohne einzelne Handwerkerrechnungen vorzulegen
Was nicht anerkannt wird
- Sondertilgungen (reine Rückzahlung von Kapital, die die regelmäßige Tilgungsrate übersteigt)
- Kosten für vermietete Teile der Immobilie
- Luxusausbaukosten oder Aufwendungen, die keinen Wohnnutzen haben
- Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Kreditablösung
Lastenzuschuss beantragen: Der Ablauf
Der Antrag läuft über dieselbe Behörde wie beim Mietzuschuss — die örtliche Wohngeldbehörde. In der Praxis ist das meist das Sozialamt, das Wohnungsamt oder eine Servicestelle der Gemeindeverwaltung.
Schritt 1: Vorprüfung
Bevor du das Formular ausfüllst: Prüfe mit dem Wohngeld-Assistenten, ob ein Antrag für dich realistisch ist. Das spart Zeit, wenn du von vornherein nicht antragsberechtigt bist.
Schritt 2: Formular besorgen
Bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde oder auf deren Website. Das Formular für Lastenzuschuss ist oft dasselbe wie für den Mietzuschuss — du kreuzst einfach die entsprechende Option an.
Schritt 3: Unterlagen zusammenstellen
Dazu gleich mehr im nächsten Abschnitt.
Schritt 4: Antrag einreichen
Persönlich, per Post oder online — je nach Möglichkeit bei deiner Behörde. Das Datum des Eingangs ist der Beginn des Bewilligungszeitraums. Nicht warten!
Schritt 5: Bescheid prüfen
Nach vier bis acht Wochen (manchmal länger) bekommst du einen schriftlichen Bescheid. Prüfe alle Angaben sorgfältig — insbesondere die angerechneten Belastungsbeträge.
Welche Unterlagen brauchst du?
Beim Lastenzuschuss ist der Unterlagenumfang etwas größer als beim Mietzuschuss:
Zu deiner Person und zum Haushalt
- Personalausweis aller Haushaltsmitglieder
- Meldebescheinigung (falls nicht in den Ausweis integriert)
Zum Einkommen
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (alle Haushaltsmitglieder)
- Rentenbescheide (aktueller Jahresbescheid)
- Bei Selbstständigkeit: Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres
- Sonstige Einkommensnachweise (Unterhalt, ALG I etc.)
Zur Immobilie und den Lasten
- Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
- Darlehensverträge mit aktuellen Zins- und Tilgungsangaben
- Aktueller Tilgungsplan oder Jahreskontoauszug der Bank (zeigt geleistete Tilgung und Zinsen)
- Betriebskostenabrechnung des Vorjahres und aktuelle Vorauszahlungsbeträge
- Bei WEG: Hausgeldabrechnungen
- Grundsteuerbescheid
- Versicherungsnachweise (Gebäudeversicherung)
Bearbeitungszeit und Bescheid
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist liegt bei drei Monaten. In der Praxis dauert es oft vier bis acht Wochen. Wohngeldbehörden in Großstädten oder nach Reformphasen mit hohem Antragsaufkommen können länger brauchen.
Wichtig: Solange dein Antrag noch nicht beschieden ist, wird der Bewilligungszeitraum trotzdem ab dem Eingangsdatum deines Antrags berechnet. Du verlierst also keinen Anspruch dadurch, dass die Behörde langsam ist.
Falls du nach drei Monaten noch keinen Bescheid erhalten hast, hast du das Recht auf eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht. In der Praxis genügt aber oft ein freundlicher Anruf bei der Behörde, um den Prozess zu beschleunigen.
FAQ
Kann ich Lastenzuschuss bekommen, wenn mein Haus abbezahlt ist?
Ja — auch ohne Darlehen gibt es Lastenzuschuss, wenn die Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Grundsteuer, Instandhaltungspauschale) zusammen mit deinem Einkommen die Voraussetzungen erfüllen. Allerdings sind die anerkannten Lasten dann deutlich niedriger als bei einem noch laufenden Kredit, was den Betrag entsprechend reduziert.
Was gilt für Ferienhäuser oder Zweitwohnsitze?
Nur der Hauptwohnsitz zählt. Ein Ferienhaus oder ein Zweitwohnsitz berechtigt nicht zum Lastenzuschuss — auch dann nicht, wenn du dort häufig bist.
Kann ich Lastenzuschuss rückwirkend beantragen?
Nein. Wohngeld — egal ob Miet- oder Lastenzuschuss — wird nur ab dem Monat des Antragseingangs bewilligt. Rückwirkende Zahlungen sind gesetzlich ausgeschlossen.
Was passiert, wenn ich mein Haus verkaufe?
Mit dem Verkauf endet der Anspruch auf Lastenzuschuss — und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem du das Eigentum verlierst. Du bist verpflichtet, das der Behörde zu melden.
Darf ich Lastenzuschuss und andere Fördermittel kombinieren?
Grundsätzlich ja, solange die anderen Fördermittel nicht speziell die Wohnkosten abdecken. Energetische Sanierungskredite der KfW etwa sind kein Hindernis. Aber wenn du Grundsicherung im Alter beziehst, bekommst du in der Regel keinen separaten Lastenzuschuss.
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